Neue Meldebestimmungen bei den selbständigen Erwerbstätigen !

Seit 01.01.1998 gibt es die „neuen“ Selbständigen. Dieser Pflichtversicherungstatbestand wurde für jene Personen geschaffen, die nicht wirtschaftskammerzugehörig sind und selbständige/gewerbliche Einkünfte über der maßgeblichen Versicherungsgrenze beziehen.

Die maßgebliche Versicherungsgrenze beträgt jährlich EUR 6.453,36, wenn noch andere Einkünfte vorliegen jährlich EUR 4.515,12. Welche Versicherungsgrenze anzuwenden ist, besprechen Sie mit Ihrem Steuerberater.

Bisher konnte man die Versicherungserklärung (Überschreitungserklärung) bis zur Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuerbescheides an die SVA übermitteln. Somit wurde kein Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 % vorgeschrieben.

Neu ist, dass nach Ablauf eines Kalenderjahres eine rückwirkende Anmeldung (Überschreitungserklärung) nicht mehr möglich ist und der Beitragszuschlag von 9,3% vorgeschrieben wird.

Daher sollte man bis Ende des Kalenderjahres die Einkünfte beobachten bzw. hochrechnen, um Ende Dezember noch rechtzeitig feststellen zu können, ob die maßgebliche Versicherungsgrenze überschritten wird.

Kommentar hinterlassen:

* - Pflichtfeld

*

code

Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin