12 Feb 2012
by Daniela Muehlmann

Steuerliche Begünstigungen für Kinder (I)

Für ein Kind, das sich ständig im Inland, in einem MS der EU, einem Staat des EWR oder in der Schweiz aufhält, steht ein Kinderfreibetrag zu.

Der Kinderfreibetrag (EUR 220,00) kann von jener Person bzw. deren (Ehe-)Partner/in beantragt werden, der/dem Familienbeihilfe für dieses Kind für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht. Wird ein Kinderfreibetrag von beiden Eltern geltend gemacht, beträgt er je Antragsteller EUR 132,00. Tipp: Günstigkeitsvergleich anstellen und eventuell den höheren Kinderfreibetrag iHv EUR 220,00 bei dem Partner geltend machen, der die höhere Steuerprogression hat.

Auch ein nicht haushaltszugehöriger Elternteil kann den Kinderfreibetrag iHv EUR 132,00 geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass dem Elternteil der Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Monate zusteht.

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Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin