17 Feb 2012
by Daniela Muehlmann

Steuerliche Begünstigungen für Kinder (IV)

Als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind Unterhaltsleistungen an Kinder allerdings auch dann, wenn sie an Kinder geleistet werden, die sich ständig in einem Land außerhalb der EU bzw. des EWR aufhalten und die dort einem (weiteren) Haushalt des Steuerpflichtigen angehören.
Absetzbar ist in derartigen Fällen grundsätzlich der laufende, nach den ausländischen Lebenshaltungkosten angemessene Unterhalt. In der Praxis wird normalerweise ein pauschaler Abzug vorgenommen (Richtwert pro Kind EUR 50,00). Ein Selbstbehalt wird nicht berechnet.

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Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin