Steuerliche Begünstigungen für Kinder (V)
Kinderbetreuungskosten können bis zu EUR 2.300,00 pro Kind (bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres) und Jahr als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt abgesetzt werden.
Steuertipp:
Der Partner, der die höheren Einkünfte hat, sollte die Kinderbetreuungskosten bezahlen. Somit wird der Steuereffekt erhöht.