Als begünstigtes Eigenheim gilt ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens 2/3 der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient. Als begünstigte Eigentumswohnung kann nur eine Wohnung gemäß den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes verstanden werden, die mindestens zu 2/3 Wohnzwecken dient.
Als Sonderausgaben sind abzugsfähig:
- mindestens achtjährig gebundene Beträge, die an gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen etc geleistet werden
- Beträge zur Errichtung von Wohnraum
- Rückzahlung von Darlehen sowie Zinsen für diese Darlehen
Steuertipp:
Planen Sie Ihre Zahlungen, damit der Höchstbetrag der Topfsonderausgaben bestmöglich ausgenützt wird.