Sonderausgaben – Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum

Als begünstigtes Eigenheim gilt ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens 2/3 der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient. Als begünstigte Eigentumswohnung kann nur eine Wohnung gemäß den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes verstanden werden, die mindestens zu 2/3 Wohnzwecken dient.

Als Sonderausgaben sind abzugsfähig:

  • mindestens achtjährig gebundene Beträge, die an gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen etc geleistet werden
  • Beträge zur Errichtung von Wohnraum
  • Rückzahlung von Darlehen sowie Zinsen für diese Darlehen

Steuertipp:

Planen Sie Ihre Zahlungen, damit der Höchstbetrag der Topfsonderausgaben bestmöglich ausgenützt wird.

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Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin