Immobilienertragsteuer auf Umwidmungsgewinne

Durch die geplante Neuregelung werden Grundstücke, die vor dem 01.04.2002 angeschafft wurden, wieder steuerhängig. Bei diesen Grundstücken wäre nach der alten Rechtslage die Spekulationsfrist bereits abgelaufen.

Bei Veräußerungen von Liegenschaften, die nach dem 01.01.1988 in Bauland umgewidmet wurden, beträgt die effektive Steuer 15 % vom Veräußerungserlös (nicht vom Veräußerungsgewinn).
Es besteht jedoch die Möglichkeit, die tatsächlichen seinerzeitigen Anschaffungskosten nachzuweisen und somit einen konkreten Veräußerungsgewinn (nicht nach der o.a. Schätzungsmethode) zu ermitteln. Es käme dann der Steuersatz von 25 % zur Anwendung. Ein Inflationsabschlag wäre in diesem Fall zu berücksichtigen. Bei diesem wird der Gewinn  um jährlich 2 % (nach dem 10. Jahr) bis max 50 % reduziert.

Steuertipp:

Prüfen Sie mir Ihrem Steuerberater die Möglichkeit eines steuerfreien Verkaufs noch vor dem 01.04.2012. Berücksichtigen Sie aber bei Ihren Berechnungen die Belastungen mit Grunderwerbsteuer, Eintragsgebühr, Vertragserrichtungskosten etc., wenn Sie nicht an einen Dritten sondern zB innerhalb der Familie verkaufen.

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Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin