Steuerreform 2015/2016: Registrierkassenpflicht

16 Aug 2015
by Daniela Muehlmann

Die Finanzierung der Steuerreform soll durch eine erhöhte Betrugsbekämpfung erfolgen. Daher wird ab 01.01.2016 die Nutzung einer Registrierkasse unter folgenden Voraussetzungen verpflichtend:

 

  • Jahresumsatz über EUR 15.000,00 und
  • die Barumsätze übersteigen EUR 7.500,00

Der Umsatz ist ohne Umsatzsteuer zu verstehen.

Darüberhinaus wird eine Belegerteilungspflicht eingeführt. Der Kunde hat in Zukunft den Barbeleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen.

Wird aufgrund der neuen Registrierkassenpflicht ein elektronisches Aufzeichnungssystem zwischen dem 01.03.2015 und dem 31.12.2016 angeschafft, kann eine vorzeitige Abschreibung bis EUR 2.000,00 Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden. Weiter wird eine Anschaffungsprämie iHv EUR 200,00 gewährt, die im Rahmen der Steuererklärungen 2015 und 2016 zu beantragen ist.

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Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin