Katastrophenschäden – Antrag auf einen Freibetragsbescheid

Aufwendungen zur Beseitigung der Katastrophenschäden können ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Abzugsfähig sind die Kosten der Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen (zB von Wasser- und Schlammresten sowie unbrauchbar gewordene Gegenstände etc).  

Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Vermögensgegenstände sind in dem Ausmaß absetzbar, in dem sie für die übliche Lebensführung benötigt werden.

Mit dem Formular L54 kann ein Freibetragsbescheid beantragt werden und sodann beim Arbeitgeber vorgelegt werden, sodass die Kosten für die Beseitigung der Katastrophenschäden gleich bei der laufenden Lohnverrechnung und nicht erst später bei der Veranlagung berücksichtigt werden.

 

 

 

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Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin