Befreiungen von der Immobilienertragsteuer (Teil 1)

Hauptwohnsitzbefreiung

Von der Besteuerung ausgenommen sind Veräußerungen von Eigenheimen und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, die ab der Anschaffung und Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend den Hauptwohnsitz des Veräußers darstellten, wenn der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.

Zusätzlich sind auch Veräußerungen befreit, wenn das Objekt innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.

Als Eigenheim ist ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens 2/3 der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen, zu verstehen. Kein Eigenheim liegt bei einem Gebäude vor, das aus drei Wohneinheiten besteht, an denen nicht Wohnungseigentum begründet wurde.

Daher kann in Zukunft die Begründung von Wohnungseigentum von erheblichen Vorteil sein.

Die Befreiung gilt auch für ein angemessenes großes Grundstück. Das BMF versteht darunter ein Grundstück von 1000 m2.

Die Voraussetzungen für die Hauptwohnsitzbefreiung müssen unmittelbar durch den Veräußerer erfüllt sein. Die bloße Erfüllung durch den Erblasser ist nicht ausreichend !

Kommentar hinterlassen:

* - Pflichtfeld

*

code

Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin