Herstellerbefreiung
Auch selbst erstellte Gebäude sind wie bisher von der Besteuerung befreit. Die Befreiung gilt aber dann nicht, wenn das Gebäude innerhalb der letzten zehn Jahre zur Einkünfteerzielung (zB Vermietung) gedient hat. Im Fall einer teilweisen Nutzung zur Einkünfteerzielung steht die Befreiung anteilig zu.
Die Befreiung gilt NICHT für Grund und Boden.
Die Herstellerbefreiung ist nur für den Veräußerer, sofern dieser Bauherr war, nicht aber für dessen Erben und weitere Rechtsnachfolger anwendbar.
Der Veräußerungserlös kann im Verhältnis 20:80 (Grund:Gebäude) aufgeteilt werden. Erscheint diese pauschale Aufteilung im Einzelfall allerdings nicht sachgerecht, sind die tatsächlichen Verhältnisse festzustellen.