Für die Ermittlung der Einkünfte und damit auch für die Ermittlung der für den Alleinverdienerabsetzbetrag schädlichen Einkunftsgrenze (EUR 6.000,00) sind Ausgaben des Ehegatten/-gattin für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur in Form von Pauschbeträgen (Pendlerpauschale) als Werbungskosten abzugsfähig. Weitere Aufwendungen sind für die Berechnung der Einkunftsgrenze nicht in Abzug zu bringen.
Achten Sie jedes Jahr darauf, dass die Einkunftsgrenze nicht überschritten wird. Auch endbesteuerte Kapitalerträge werden in die Grenze miteinbezogen !